In dieser Konstellation kann der alte Arbeitgeber folglich nur nach Lohnsteuerklasse 6 abrechnen, was übrigens nicht nur Abfindungen betrifft, sondern auch.
Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2.